6.4.2. 6.4.2.1. Der Rekurrent reichte im Einspracheverfahren lediglich die Nebenkostenabrechnungen für das Einfamilienhaus in R. ein. Abrechnungen zu den Nebenkosten in T. hat der Rekurrent nicht eingereicht. Die Nichteinreichung begründete der Rekurrent damit, dass er und seine Untervermieterin nicht mehr im Besitz der Abrechnungen seien. Da der Rekurrent geltend macht, sein Lebensmittelpunkt befinde sich in T. und er sich vorwiegend dort aufhalte, wäre eine Nebenkostenabrechnung der Wohnung in T. im Hinblick auf die Bestimmung des Lebensmittelpunktes aussagekräftig gewesen.