6.3.5. Die persönlichen Beziehungen sprechen damit eindeutig für einen steuerrechtlichen Wohnsitz am Familienort in R. 6.4. 6.4.1. In T. hat der Rekurrent gemäss Untermietvertrag zwei Zimmer gemietet. Die Küche, Waschküche, das Bad bzw. die Dusche und das Wohnzimmer stehen ihm zur Mitbenützung zur Verfügung. Das gemietete Einfamilienhaus in R. hingegen verfügt gemäss Mietvertrag über 4.5 Zimmer. Die grosszügigen Wohnverhältnisse sprechen folglich für einen steuerrechtlichen Wohnsitz in R.