6.3.3.3.3. Weiter macht der Rekurrent geltend, dass sich die meisten Lieferanten in oder um den Raum Q. befinden. Belege dazu sind keine eingereicht worden. Für die Frage des (privaten) steuerrechtlichen Wohnsitz wäre die Tatsache, dass sich die Lieferanten im Raum in und um Q. befinden insofern irrelevant, als diese mit der geschäftlichen Selbstständigkeit des Rekurrenten im Zusammenhang stehen und der Sitz seines Einzelunternehmens unbestrittenermassen in T. ist. Insofern erscheint es als nachvollziehbar, dass die geschäftlichen Lieferanten aus dem Raum Q. gewählt sind.