6.3.3.3. 6.3.3.3.1. Im Jahr 2019 wurden dem Rekurrenten insgesamt fünf Behandlungen von seinem Hausarzt, Dr. D., in Rechnung gestellt (vgl. Rückforderungsbelege). Den Rückforderungsbelegen ist zu entnehmen, dass es sich bei den Behandlungen vom 26. Februar 2019 und 7. August 2019 um telefonische Konsultationen handelte. Die Behandlung am 13. Oktober 2019 umfasste ein Aktenstudium in Abwesenheit des Patienten. Folglich war der Rekurrent im Jahr 2019 lediglich zwei Mal, am 8. Mai 2019 und 11. Oktober 2019, bei seinem Hausarzt persönlich für eine Behandlung vor Ort.