6.3.2.2. Der Zeitpunkt des Beginnes des Konkubinates zwischen dem Rekurrenten und seiner langjährigen Lebenspartnerin ist aus den Akten nicht genau eruierbar. Da der Mietvertrag des Einfamilienhauses in R. am 26. Juni 2009 gemeinsam eingegangen wurde, muss davon ausgegangen werden, dass spätestens ab 2009 ein Konkubinat bestand und dieses damit von Dauer ist.