Diese Grundsätze wurden vom Bundesgericht zwar vor allem im Hinblick auf die Steuerpflicht von unselbstständig erwerbenden Personen aufgestellt. Sie können aber weitgehend auch bei der Bestimmung des Steuerdomizils von selbstständig erwerbenden Personen angewendet werden (vgl. BGer, 8. Juni 2004, 2P.7/2004, E. 3.1; BGE 121 I 14, E. 4c; Ernst Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, a.a.O., § 7 N 49). - 10 -