O., § 7 N 29). Demnach unterstehen verheiratete sowie in einem aufgrund Dauer und Intensität einer Ehe gleichkommenden Konkubinat lebende Pendler oder Wochenaufenthalter grundsätzlich ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen Kantons, indem sich ihre Familie aufhält (vgl. BGer, 30. Oktober 2019, 2C_533/2018, E. 2.4; BGer, 2C_73/2018, E. 3.2; BGer, 2C_1045/2016, E. 3.4). Diese Grundsätze wurden vom Bundesgericht zwar vor allem im Hinblick auf die Steuerpflicht von unselbstständig erwerbenden Personen aufgestellt.