6.3.2. 6.3.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung überwiegen bei verheirateten Personen sowie im Konkubinat lebenden Personen, die sich unter der Woche aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit nicht bei ihrer Familie beziehungsweise ihrem Partner aufhalten und für das Wochenende zu ihr beziehungsweise zu ihm zurückkehren, die persönlichen und familiären Interessen am Familienort in der Regel die beruflichen Interessen am Arbeitsort, sodass sich ihr Lebensmittelpunkt regelmässig am Familienort befindet (vgl. BGE 132 I 29, E. 4.2; BGE 125 I 54, E. 2b/aa; BGer, 08. Juni 2020, 2C_994/ 2019, E. 6.2; BGer, 17. Juli 2019, 2C_87/2019, E. 3.2.2).