In Anbetracht dessen, dass der Rekurrent schon mehrere Jahrzehnte in der Region Q. lebte bzw. von dort aus arbeitet, ist zwar anzunehmen, dass wohl ein Freundes- und Bekanntenkreis dort besteht. Dass jedoch in der Gemeinde R. gemäss den Angaben im Fragenbogen für Nebenwohnsitz vom 24. Juni 2020 trotz 10- jährigem Aufenthalt weder ein Freundes- noch ein Bekanntenkreis bestehen soll, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Unbestritten ist, dass die langjährige Lebenspartnerin, C., im gemeinsam gemieteten und bewohnten Wohnhaus in R. ihren Wohnsitz hat. Insofern besteht in R. klarerweise die persönlich stärkste Beziehung.