konkrete Namen noch Adressen der Bekannten und Freunde vor. Namentlich geht aus den Akten lediglich seine Untervermieterin, G., als langjährige Bekannte aus T. hervor. Zudem erklärte der Rekurrent im aktenkundigen Schreiben vom 14. September 2014 an die Gemeinde R., dass sein Freundeskreis nicht ortsgebunden sei. In Anbetracht dessen, dass der Rekurrent schon mehrere Jahrzehnte in der Region Q. lebte bzw. von dort aus arbeitet, ist zwar anzunehmen, dass wohl ein Freundes- und Bekanntenkreis dort besteht.