Weiter sei der Nachweis für private Mietzinszahlungen in T. nicht gelungen. Die an die Untervermieterin, G., getätigten Zahlungen von CHF 10'322.90 im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 9. April 2021 könnten aufgrund der Unregelmässigkeit und der abweichenden Höhe nicht als genügender Nachweis angesehen werden. Daher lasse nichts darauf schliessen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten in T. befinde. 6. 6.1. Nachfolgend sind die wesentlichen Faktoren, welche für die Festlegung des Hauptsteuerdomizils des Rekurrenten für die Steuerperiode ab 2019 massgebend sind, darzulegen.