Den Einwand, wonach eine Geschäftslokalität in der Nähe einer Stadt für die Vermarktung benötigt werde, da andernfalls keine Aufträge/Buchungen eingingen, erachtet die Steuerkommission als nachvollziehbar. Insofern seien die häufigen Buchungen zur Mittagszeit auf dem Privatkonto für allfällige Mittagessen erklärbar. Daraus lasse sich allerdings kein persönlicher Lebensmittelpunkt im Kanton XZ ableiten.