5.2. Die Steuerkommission R. hingegen hält am steuerrechtlichen Wohnsitz in R. fest. Zur Gemeinde R. bestünden die persönlich stärksten Beziehungen, lebe doch seine langjährige Freundin bereits seit längerem in der Gemeinde R. Zur Gemeinde T. gebe es keine gleichwertigen persönlichen Beziehungen.