Aus den Transaktionsdetails sei ersichtlich, dass sich der Rekurrent mit den notwendigen Gütern für den täglichen Lebensbedarf (Lebensmittel, Medikamente, Tierbedarf, Einrichtungsgegenstände, etc.) fast ausschliesslich im Raum Q. eindecke. Dasselbe Bewegungsprofil und insbesondere die Tatsache, dass sich der Rekurrent mit den Gütern des täglichen Lebensbedarfs im Raum Q. eindecke, zeige sich ebenfalls für die Folgejahre. Auch in den Jahren 2020 und 2021 habe keine Verschiebung des Lebensmittelpunktes des Rekurrenten stattgefunden. Der Mehraufenthalt im Jahre 2020 im Kanton Aargau lasse sich mit der Corona- Pandemie begründen.