Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur über ein Privatkonto verfüge, über welches der private Lebensaufwand bezahlt werde, keine regelmässigen Bargeldbezüge vorgenommen und seinen Lebensunterhalt hauptsächlich mit der F. Debitkarte bezahlt habe, könne das Bewegungsprofil als faktisch lückenlos bezeichnet werden. Die wenigen Aufenthaltstage im Kanton XZ im März 2019 liessen sich mit einer Herzoperation und anschliessender Reha in W. bis Mitte April 2019 erklären. Im September 2019 habe der Rekurrent seine Ferien im XY verbracht und sei anschliessend direkt nach Q. zurückgekehrt.