Es seien nachweislich auch Nachtessen im Raum Q. eingenommen worden. Ausserdem habe der Rekurrent regelmässig am späteren Nachmittag bzw. frühen Abend Einkäufe in Q. bzw. in der Umgebung von T. getätigt. Ebenfalls gebe es Debitkartentransaktionen, die am Morgen am Wohnort in T. bzw. in der dortigen Umgebung stattgefunden haben. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur über ein Privatkonto verfüge, über welches der private Lebensaufwand bezahlt werde, keine regelmässigen Bargeldbezüge vorgenommen und seinen Lebensunterhalt hauptsächlich mit der F. Debitkarte bezahlt habe, könne das Bewegungsprofil als faktisch lückenlos bezeichnet werden.