Eine Gesamtwürdigung des aus den eingereichten Bankauszügen ableitbaren Bewegungsprofils habe seitens der Steuerkommission nicht stattgefunden. Auf diese Bankunterlagen sei nur summarisch eingegangen worden. Diese seien jedoch insofern von grosser Bedeutung, als basierend auf den Bankauszügen ein umfassendes Bewegungsprofil erstellt werden könne, anhand welchem die vom Rekurrenten vorgebrachten Umstände auch tatsächlich nachgewiesen seien. Entgegen der Behauptungen der Steuerkommission hätten sich die Buchungen nicht nur auf Mittagessen im Raum Q. beschränkt. Es seien nachweislich auch Nachtessen im Raum Q. eingenommen worden.