4.4. Der Rekurrent ist seit dem 1. Oktober 2014 als Wochenaufenthalter in R. gemeldet (vgl. Auszug Einwohnerkontrolle R.). Seit dem 1. Juli 2009 ist er gemeinsam mit seiner Freundin, C., Mieter eines 4.5-Zimmer Einfamilienhauses in R. Zum Zeitpunkt der Anmeldung als Wochenaufenthalter im Jahr 2014 führte er zwar mindestens seit fünf Jahren mit C. ein Konkubinat. Bei der Anmeldung im Jahr 2014 konnte jedoch noch keine eindeutige Dauerhaftigkeit des Konkubinates angenommen werden. Im Jahr 2019 hingegen dauerte das Konkubinat mit C. seit mindestens zehn Jahren an. Insofern hat sich die Dauerhaftigkeit des Konkubinats bestätigt.