4.3. Demnach tragen die Steuerbehörden des Kantons Aargau die Beweislast für den erstmals ab dem 1. Januar 2019 erhobenen unbeschränkten Steueranspruch, jedenfalls soweit der Rekurrent seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen des Zumutbaren nachgekommen ist. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes ist es an den Steuerbehörden des Kantons Aargau, den Sachverhalt abzuklären. Wollen die Steuerbehörden des Kantons Aargau eine während Jahren anerkannte ausschliessliche Besteuerung des Rekurrenten in einem anderen Kanton in Frage stellen, so müssen sie eine massgeblich veränderte Faktenlage nachweisen. Gelingt ihnen das nicht, kann im Kanton Aargau keine beschränkte Steuerpflicht beansprucht wer-