2.2. Die Steuerkommission R. und das KStA kamen dabei aufgrund der gesamten Umstände zum Ergebnis, dass der Rekurrent zu R. eine stärkere Beziehung unterhalte als zu T. (vgl. Feststellungsverfügung; Einspracheentscheid; Vernehmlassung). Der Rekurrent vertritt demgegenüber die Auffassung, dass sich sein steuerrechtlicher Wohnsitz in T. befinde. Er habe nie die Absicht gehabt, sich dauerhaft im Kanton Aargau bzw. in der Gemeinde R. niederzulassen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befinde sich im Kanton XZ.