6. Die Steuerkommission R. und das Kantonale Steueramt (KStA) beantragen die Abweisung des Rekurses. 7. A. liess mit Schreiben vom 17. März 2022 auf eine Replik verzichten. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Feststellung des steuerrechtlichen Wohnsitzes ab dem Steuerjahr 2019. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Die Steuerkommission R. hat festgestellt, dass der Rekurrent ab dem 1. Januar 2019 kraft persönlicher Zugehörigkeit in R. unbeschränkt steuerpflichtig sei.