5. Den Einspracheentscheid vom 30. November 2021 (Zustellung am 2. Dezember 2021 [nachfolgend: Einspracheentscheid]) liess A. mit Rekurs vom 13. Januar 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen. Er liess folgende Anträge stellen: "1. Der Einspracheentscheid vom 30. November 2021 betreffend die Feststellungsverfügung vom 6. April 2021 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zur Lasten des Rekursgegners." Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.