1. A. meldete sich per 1. Oktober 2014 in R. als Wochenaufenthalter an. 2. Mit Verfügung vom 6. April 2021 stellte die Steuerkommission R. die unbeschränkte Steuerpflicht von A. in R. kraft persönlicher Zugehörigkeit ab 1. Januar 2019 fest. 3. Gegen die Feststellungsverfügung vom 6. April 2021 erhob A. mit Schreiben vom 6. Mai 2021 Einsprache. 4. Mit Entscheid vom 30. November 2021 wies die Steuerkommission R. die Einsprache ab.