8.4. Die Überprüfung der Berechnung des Liquidationsgewinns durch das Spezialverwaltungsgericht hat keine zu korrigierenden Fehler ergeben. Dementsprechend ist der steuerbare Liquidationsgewinn mit CHF 342'860.00 zu bestätigen. 9. Es ist vorliegend zu Recht unbestritten, dass der Liquidationsgewinn nach § 45 Abs. 1 lit. f StG privilegiert zu besteuern ist. 10. Im Ergebnis ist der Rekurs vollumfänglich abzuweisen. 11. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrent die Verfahrenskosten zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Sodann ist den Rekurrenten keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 21 - Das Gericht erkennt: