8.3.3. Der Auffassung der Vorinstanz ist zuzustimmen. Mit dem Abschluss 2018 wird der nachgeführte Buchwert ausgewiesen. Darauf ist abzustellen. Der Rekurrent führte bereits in der Einsprache aus, dass die Kosten von "ca. 150000.-Fr." nicht vom laufenden Einkommen abgezogen werden konnten. Das spricht klar dafür, dass ihm die Pflicht zur periodengerechten Aktivierung in den Jahren 1984 bis 1991 bewusst war. Dass er dieser Einsicht zuwidergehandelt haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Nachführung der Buchhaltung für in den Jahren 1984 bis 1991 getätigte, jedoch nicht verbuchte Anlagekosten wäre damit ohnehin nicht zulässig. - 20 -