Es sei unklar, ob diese Anlagekosten berücksichtigt worden seien. Sodann wurde vom Rekurrenten im Rekurs erklärt, das Haus sei immer wieder "etwas renoviert" worden. 8.3.2. Die Vorinstanz führte dazu im Einspracheentscheid aus, der Rekurrent habe die Liegenschaften im Abschluss 2018 mit dem Buchwert aufgeführt. Er habe jeweils Abschreibungen auf den Liegenschaften vorgenommen. Dafür, dass die Buchhaltung unvollständig sei, indem die angefallenen Renovationskosten nicht verbucht worden seien, bestünden keine Anhaltspunkte. Aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips bestehe keine Veranlassung, von den mit Abschluss 2018 ausgewiesenen Zahlen abzuweichen.