8.2.2. Wie ausgeführt, handelte es sich bei der Parzelle ccc nicht mehr um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück im Sinn des BGBB. Insofern können entsprechende Ansätze nicht verwendet werden. Vielmehr ist ein der Zonenzugehörigkeit entsprechender Landwert einzusetzen. 8.2.3. Eine Überprüfung der Marktwertermittlung zeigt keine Fehler. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf die vom KStA GS per Stichtag vorgenommene Bewertung abgestellt.