6.5. Unbestritten ist, dass die Parzelle aaa als landwirtschaftlichen Grundstück im Sinne des BGBB zu qualifizieren war. Wie es sich mit der Parzelle ccc verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 7. 7.1. Die Vorinstanz macht geltend, mit dem Verkauf der Parzelle aaa sei dem Betrieb die Existenzgrundlage entzogen worden. Es sei nur noch die Hofparzelle vorhanden gewesen. Dementsprechend habe das Wohnhaus mit Nebengebäuden nicht mehr der landwirtschaftlichen Nutzung gedient. Diese Ausführungen blieben unbestritten. Der Rekurrent führte im Rekurs lediglich aus, er habe 6 ha Eigenland und 4 ha Pachtland bewirtschaftet.