6.3. Bereits in seinem Schreiben vom 16. März 2005 machte der Rekurrent zu Recht geltend, sein Hof sei mit über 3 ha ("bei mir sind es 9ha mit Pachtland") kein landwirtschaftlicher Kleinbetrieb. Dementsprechend gilt das Wohnhaus nicht als Teil des Privatvermögens und das Urteil des Bundesgerichtes vom 8. Oktober 2007 (BGE 133 II 420) zur Frage der Zuordnung der Privatwohnung eines Betriebsinhabers (Bäckereibetrieb) ist in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 DBG nicht einschlägig. 6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Parzellen aaa und ccc per 31. Dezember 2018 dem Geschäftsvermögen des Rekurrenten zuzurechnen waren. - 18 -