Als Regel kann dabei davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich (nur) in den Anwendungsbereich des BGBB fallende Grundstücke von der privilegierten Besteuerung profitieren sollen. Hingegen kommen Konstellationen vor, bei denen sich allein aus der Anwendbarkeit des BGBB nicht auf den Ausschluss der Eigenschaft eines Grundstückes als forst- und landwirtschaftlich (und damit den Ausschluss der privilegierten Besteuerung) schliessen lässt.