desgericht für das in Frage stehende Grundstück jedoch festgestellt, dass bei dessen Verkauf 'das Überwiegen des Elements Bauland gegenüber dem landwirtschaftlichen Element (…) deutlich im Kaufpreis zu Ausdruck' gekommen sei. In Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesgericht festgehalten, dass falls bei Verkauf eines zum Teil innerhalb einer Bauzone liegenden und nicht nach Nutzungszonen aufgeteilten Grundstücks (im Sinne von Art. 2 Abs. 3 BGBB) das Baulandelement insbesondere beim Kaufpreis überwiege, sich eine Gleichsetzung dieses im Anlagevermögen eines Landwirt-