fallenden Grundstück gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB), welches aufgrund seiner geringen Grösse und der fehlenden Zugehörigkeit zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe in einem zweiten Schritt wieder von dessen Geltungsbereich auszunehmen wäre (Art. 2 Abs. 3 BGBB), zunächst auf seine Rechtsprechung hingewiesen, wonach die Qualifikation als forst- und landwirtschaftliches Gewerbe nicht allein von der Unterstellung unter das BGBB, sondern gerade bei kleinen Grundstücken davon abhängt, ob sie für eine landwirtschaftliche Nutzung geeignet sind.