SR 700.1]). Dies mag zutreffen, ist aber deswegen nicht ausschlaggebend, weil nach dem klaren Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 BGBB für die Frage, ob sich ein Grundstück für die landwirt- - 14 - schaftliche Nutzung eignet, primär die objektive Eignung des Grundstücks und nicht die subjektive aktuelle Nutzung massgebend ist (vgl. oben, E. 3.2). Subjektive Kriterien können nur unter Vorliegen spezifischer Voraussetzungen und ausnahmsweise berücksichtigt werden (oben, E. 3.2)."