Sie hat daneben eingeräumt, dass eine allfällige landwirtschaftliche Nutzung auf einem Teilbereich der Parzelle (6 Aren) möglich wäre, aber dann die landwirtschaftliche Eignung mit dem Argument verneint, das Grundstück sei zum Teil mit einer Wohnliegenschaft überbaut (E. 2.3.2 S. 8). In erster Linie hat die Vorinstanz aber auf die subjektive Nutzung, d.h. darauf abgestellt, ob das Grundstück effektiv landwirtschaftlich genutzt werde, und die Geeignetheit für die landwirtschaftliche Nutzung mit der Begründung verneint, die aktuelle Schaftierhaltung werde nur hobbymässig und nicht professionell betrieben.