Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird zu prüfen haben, ob sich das Grundstück, welches unbestrittenermassen in der Landwirtschaftszone liegt, im Zeitpunkt der Überführung ins Privatvermögen für die landwirtschaftliche Nutzung eignete (Art. 6 Abs. 1 BGBB). Ist das zu bejahen, so ist es als landwirtschaftliches Grundstück im Sinne von § 27 Abs. 4 StG/AG zu betrachten." - 13 - 5.5. Schliesslich erwog das Bundesgericht im Urteil vom 17. Juli 2018 (2C_948/ 2017; Kursivschrift im Original):