3.2. Bei der Erhebung von Rechtsmitteln durch Laien sind an die Rechtsschriften keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Aus der Einsprache ging denn auch insbesondere hervor, dass der Rekurrent aufgrund der im Jahr 1983 erfolgten Besteuerung eines Liquidationsgewinnes bei Auflösung der Erbengemeinschaft des C._____ der Meinung war, dass nicht noch einmal eine solche Steuer auf dem gleichen Objekt zu erheben sei. Im Antrag auf Verzicht auf eine Besteuerung eingeschlossen ist demgemäss die Herabsetzung des steuerbaren Einkommens auf CHF 0.00. Im Ergebnis ist die Steuerkommission Q._____ damit zu Recht auf die Einsprache eingetreten.