3. 3.1. Die Steuerkommission Q._____ ist – insbesondere auch gestützt auf die Stellungnahme des LE KStA vom 10. März 2022 – davon ausgegangen, dass weder mit der Einsprache – Verweis auf § 193 StG – noch mit Rekurs ein genügender Antrag und eine genügende Begründung eingereicht worden seien. Dessen ungeachtet ist sie auf die Einsprache eingetreten.