2.6. Mit der Vernehmlassung wurde festgehalten, dass mit Rekurs keine neuen Argumente vorgebracht worden seien. Gleich wie in der Einsprache werde im Rekurs weder ein Antrag gestellt noch eine Begründung geliefert. Der Wert der überführten Wohnliegenschaft werde nur pauschal als zu hoch eingestuft. Die Überprüfung der Schätzung des KStA GS habe zu keinem anderen Ergebnis geführt. 2.7. Auch mit der Replik wurde am bisherigen Standpunkt festgehalten.