2.4.9. Mit Entscheid vom 2. November 2022 wurde die Einsprache abgewiesen. Es wurde zur Begründung ausgeführt, für die Ermittlung des Liquidationsgewinnes sei auf den eingereichten Abschluss 2018 mit einer handelsrechtskonformen Bilanz abgestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass sämtliche Geschäftsvorfälle verbucht worden seien. Der Buchwert sei daher für die Berechnung des Liquidationsgewinnes massgeblich. Die Anlagekosten seien im Buchwert abgebildet. Nicht massgeblich sei der Verkehrswert gemäss dem BGBB. Dieser sei nur bei der direkten Bundessteuer zu berücksichtigen.