4. Den Einspracheentscheid vom 2. November 2022 (Zustellung am 23. November 2022) haben A._____ und B._____ mit Rekurs vom 18. Dezember 2022 (Postaufgabe am 19. Dezember 2022) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie erneuerten den sinngemässen Antrag, auf die Besteuerung eines Liquidationsgewinnes sei zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. -3- 5. Das Gemeindesteueramt Q._____ und das Kantonale Steueramt (KStA) beantragen die kostenfällige Abweisung des Rekurses. 6. A._____ und B._____ haben eine Replik erstattet.