Die Anwaltskosten, welche durch die Anfechtung des Strafbefehls entstanden sind, dienten weder der Sicherung des Grundeigentums bzw. dessen Nutzung noch wirkten sie sich unmittelbar auf die einkommensrelevanten (Eigenmietwert, erzielbare Fremdmieten) und/oder vermögensrelevanten (Verringerung des Marktwertes) Eigenschaften der Liegenschaft der Rekurrenten aus. Ge- richts- und Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit einem Straf(befehls)verfahren gegen die Grundeigentümer entstanden sind, stellen mangels Konnex zum Wert der Liegenschaft von vorherein keine abzugsfähigen Liegenschaftsunterhaltskosten dar (vgl. Entscheid des Verwaltungsge-