Es geht einzig um die erteilte Busse bzw. rechtliche Auseinandersetzung, ob eine Baubewilligungspflicht für die erstellten D besteht oder nicht. Somit stellen die Anwaltskosten ausschliesslich privaten Charakter dar und sind als private Lebenshaltungskosten nicht abzugsberichtigt. Es ist festzuhalten, dass nur bei rechtskonformen Gebäudeteilen Unterhaltskosten geltend gemacht werden können. Vorliegend besteht ein Rechtsstreit in Sachen Erstellung D zwischen den Eigentümern und der zuständigen Baubehörde."