Die beantragten Anwaltskosten betreffen gemäss Einspracheschreiben ausschliesslich den Strafbefehl wegen der fehlenden Baubewilligung für die D. Es handelt sich somit nicht um Anwaltskosten, welche im massgeblichen Sinne der Sicherung des eigenen Grundeigentums- bzw. der Nutzung dienen. Es besteht keine Beeinträchtigung des Miet- und/oder Vermögenswertes der von den Einsprechenden bewohnten Liegenschaft. Es geht einzig um die erteilte Busse bzw. rechtliche Auseinandersetzung, ob eine Baubewilligungspflicht für die erstellten D besteht oder nicht.