gen, diese Kosten seien als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen. 3.2. Die Steuerkommission Q._____ hat die Anwaltskosten mit der folgenden Begründung nicht zum Abzug zugelassen (Einspracheentscheid, S. 3): "Bei diesen D handelt es sich nachweislich um eine Neuanschaffung, welche gleichzeitig mit der Erstellung der Liegenschaft (Investition) getätigt wurde. Somit handelt es sich um Kosten im Zusammenhang mit einem Neubau. Die Beurteilung, ob die D nun bewilligungspflichtig sind oder nicht, ist nicht die Aufgabe der Steuerkommission Q._____. -5-