1. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 58'400.00 (qualifizierter Beteiligungsertrag CHF 20'000.00, satzbestimmendes Einkommen CHF 78'400.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 1'213'000.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden unter anderem anstelle der deklarierten Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 271'193.00 lediglich CHF 223'765.00 zum Abzug zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 21. Juli 2022 erhoben A._____ und B._____ mit Schreiben vom 17. August 2022 Einsprache. Die Steuerkommission Q._____ ging von den folgenden Begehren aus: