8. 8.1. Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die Kosten des Rekursverfahrens der unterliegenden Partei auferlegt. Bei teilweiser Gutheissung des Rekurses sind die Kosten anteilsmässig aufzuteilen. 8.2. Die Rekurrenten obsiegen gemessen an ihren Anträgen zu rund 35 %. Sie haben daher 65 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. 8.3. 8.3.1. Ausserdem ist den Rekurrenten für die Vertretung im Rekursverfahren eine anteilsmässige Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).