Wenn der Rekurrent nun doch geltend macht, auch im Folgejahr 2019 für das Bauprojekt und die Projektänderung tätig gewesen zu sein, so lässt sich dem Vertrag kein Ausschluss eines Entschädigungsanspruchs entnehmen, insbesondere da vertraglich die Übernahme weiterer Aufgaben vor allem auch in Hinblick auf eine allfällige Projektänderung ausgeschlossen wurde.