. Hinweise hierfür, dass der Kaufpreis pauschal vereinbart gewesen sei und dieser auch künftige Arbeiten des Rekurrenten beinhaltete, lassen sich dem oben zitierten Kaufvertrag nicht entnehmen. Hingegen lässt sich dem Kaufvertrag vom tt.mm. 2018 vielmehr entnehmen, dass das Architekturbüro B._____ des Rekurrenten keine weiteren Aufgaben (wie z.B. Projektänderungen) im Zusammenhang mit der Überbauung übernehmen werde. Folglich bestand kein Raum für eine Abgrenzung zeitlich noch zu leistender Arbeiten bezüglich des Bauprojektes LIG /aaa T._____.