6.4.2. Der Steuerkommission Q._____ stand es somit frei, die Höhe der zeitlichen Abgrenzungen für das Steuerjahr 2018 zu überprüfen, auch wenn in den Vorjahren jeweils keine Aufrechnungen im Konto 2005 Vorauszahlungen für die Abgrenzung noch nicht geleisteter Arbeiten gemacht wurden. 6.5. 6.5.1. Da sich die geltend gemachte Abgrenzung steuermindernd auswirkt, sind vorliegend die vertretenen Rekurrenten beweisbelastet (siehe Erw. 3.3.).