Die Berücksichtigung der im Jahr 2019 entstandenen Kosten für die Aufwände des Drittunternehmens J._____ AG in der Höhe von CHF 15'000.00 im Einspracheentscheid seien korrekt, würden jedoch nicht den ganzen Sachverhalt abbilden. Dies entspreche nur einem geringen Teil der noch zu erbringenden Leistungen pro 2019. Die zusätzlichen Arbeiten seien überwiegend durch den Rekurrenten erbracht worden. Da die Fertigstellung des Bauprojektes im Geschäftsjahr 2019 erfolgt und die Leistungsverpflichtung damit erfüllt gewesen sei, sei die Abgrenzung in der Buchhaltung pro 2019 aufgelöst und dem Ertrag gutgeschrieben worden. - 21 -